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NEW 1 Altenstadt b. Vohenstrauß
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Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a.d.Waldnaab
Stadt
Vohenstrauß, Altenstadt, Steinkreuz |
Das kleine
Steinkreuz steht versteckt
am Ortsausgang nach Waldau ca. 25 m s der Straßenböschung bei dem
neuzeitlichen "Stoffelbauern-Marterl" am Feldrain
(Fl.Nr.
667/2).
Bei dem stark
verwitterten Flurdenkmal ist ein Querbalken abgebrochenem . Auf der
Vorderseite befindet sich eine Einritzung: Gabel (oder Spaten?).
Sagen sind nicht
nachweisbar.
In der Denkmalliste wird das Steinkreuz als
nachmittelalterlich bezeichnet (Nachmittelalterlich, mit gabelförmiger
Einritzung; beim Ortsrand an der Straße nach Waldau.)
Literatur:
Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz,
Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Vohenstrauß,
4; S. Kraus, Herkunft und Alter der Steinkreuzsitte, in WDI 1962, Nr.
11; S. Kraus, Das Geheimnis der Steinkreuze, 32, in Der Landkreis
Vohenstrauß, München-Aßling, 1969. |
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Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine
baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. Die Baugenehmigung und
die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können
versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. |
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