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NEW 2 Altenstadt bei Vohenstrauß

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Stadt Vohenstrauß, Altenstadt b. Vohenstrauß, Steinkreuz

 

Das wuchtige, sehr gut erhaltene Steinkreuz stand bis 2006im Ort im Garten des Anwesens Reinl (Haus-Nr. 5, Fl.Nr. 133/7) direkt am Gartenzaun.

Auf der zum Zaun (und somit zur Straße) gekehrten Seite war eine große Pflugschar, mit der Spitze nach unten weisend, eingemeißelt.

In der Denkmalliste wird das Steinkreuz als nachmittelalterlich bezeichnet (Nachmittelalterlich, Granit mit eingemeißelter Pflugschar; an der Straße nach Vohenstrauß im Gartengrundstück Reinl).
 

Nach der Ortssage gilt es als "Zeichen eines tödlichen Unglücksfalls“.

 

Literatur:

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab

M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Vohenstrauß, 4; S. Kraus, Herkunft und Alter der Steinkreuzsitte, in WDI 1962, Nr. 11;  S. Kraus, Das Geheimnis der Steinkreuze, 32, in Der Landkreis Vohenstrauß, München-Aßling, 1969.

Das Kreuz wurde im Zuge der Neugestaltung der Ortsdurchfahrt Altenstadt vom alten Standort entfernt (ohne Benachrichtigung der Denkmalbehörde). Auf Nachfrage des Kreisheimatpflegers wurde um Mithilfe bei der Suche nach einem neuen Standort gebeten, der nur einige Meter sw in einer neugeschaffenen Anlage an der Straße liegen sollte. Der frühere Besitzer habe das Steinkreuz nicht mehr auf seinem Grundstück haben wollen, berichtete der mit den Anlagen betraute bauliche Leiter.

Vor der Neuaufstellung wurde das Steinkreuz entgegen der Anweisungen des Kreisheimatpflegers mit dem Sandstrahlgerät so gründlich bearbeitet ("gereinigt"), dass die vertiefte Pflugschar fast unkenntlich wurde.

   
 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3)  Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.  Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.