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NEW 14 Elm (Oberlind)

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Stadt Vohenstrauß, Oberlind, Steinkreuze

 

Die vier Steinkreuze, die sog. Handkreuze, stehen 3,7 km (Luftlinie vom Rathaus) westlich von Vohenstrauß an einem Wegstern im "Elm", wo sich die Wege Oberlind - Kaimling, Lerau - Waldau und Altenstadt/Vohenstrauß/Neumühle - Kleinpoppenhof/Leuchtenberg kreuzen. Heute noch treffen sich hier die Gemarkungsgrenzen von Oberlind, Lerau und Kaimling.

 

"Von den vier "Kreuzen" kann lediglich NEW 15 als echtes Steinkreuz angesprochen werden. Bei NEW 13 könnte es sich eventuell um ein stark verstümmeltes Kreuz handeln, bei den anderen Steinen trifft dies mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu. Dadurch, daß die vier Steine als "Handkreuze" allgemein Eingang in die Literatur fanden, sollen sie hier auch gemeinsam beschrieben werden. Ihr gemeinsames Merkmal ist eine eingehauene Hand (die Rechte, die sog. "Schwurhand"). Bei NEW 13 ist sie bereits stark verwittert (37 cm groß,senkrecht), NEW 14 trägt die ausgestreckte Hand (28 cm) im Oberteil (im Kopfteil die wohl nicht originale Jahreszahl 1795), NEW 15, ein gut erhaltenes Steinkreuz, hat die Hand (37 cm) wieder senkrecht auf der Vorderseite eingraviert. Am Kopfteil findet sich die Jahreszahl 1764 (1767 ?), wohl nicht original und z.T. mehrmals verändert. Diese drei Steine stehen als eine Gruppe beisammen. Etwa 60 m s (Anmerkung Staniczek: eher 50 m westlich der Steinkreuzgruppe, dann ca. 10 m nördlich des Weges nach Leuchtenberg) von den drei "Handkreuzen" steht 10 m vom Kaimlinger Weg am Jungholz der vierte Stein, NEW 16, der, ähnlich NEW 14, im Oberteil eine nach rechts ausgestreckte Hand aufweist." (Schmeissner S. 183)

 

In der Denkmalliste werden die Handkreuze als spätmittelalterlich bezeichnet ("wohl spätmittelalterlich; zwei Kreuze bez. 1765 und 1795, jeweils mit eingemeißelter Hand; im Elmwald an einem Kreuzweg. Gemarkung Oberlind, [Fl.Nr. 1989, Lerau, Fl.Nr. 262, Kaimling, Fl.Nr. 145]").

Anmerkung Staniczek. Im Volksmund heißt es nicht "der Elmwald", sondern nur "der Elm", einen Kreuzweg gibt es nicht im Elm, die Handkreuze stehen an einer Wegkreuzung, eines weiter davon entfernt.

 

Weitere Informationen (Sagen/Geschichte u.a.) unter:

13 Elm

15 Elm

16 Elm

 

Literatur:

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab

Michael Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Vohenstrauß, 12; 

Michael Hardt, Die Handkreuze von Leuchtenberg, 26-28 (mit einem Nachtrag von L. Wittmann, 28); 

Sepp Kraus, Das Geheimnis der Steinkreuze, 33;

Sepp  Kraus, Herkunft und Alter der Steinkreuzsitte; B.A. Vohenstrauß, 84 (mit Abb.);

Sagen aus dem Elm, in: Die Oberpfalz, 1936, 299-300;

Für die Sitzweil (H. Laßleben), in: Die Oberpfalz, 1938, 42; Die Oberpfalz, 1927, 131;

Deutsche Gaue 9, 177

 

Weitere Literatur:

 

Karl Ochantel, Zwischen Wahrheit und Sage, Flurnamen im Elm und Sagen um den Elm, Die Drei Handkreuze, in 60 Jahre Oberpfälzer Waldverein Vohenstrauß, 1985, 81-86: u.a. zu dem vierten Stein: "[...] Etwa 50 m westlich davon stoßen wir auf einen vierten Stein, ebenfalls mit einer Hand. In der nähe liegt der Kreuzsteinacker (Gemarkung Oberlind Pl. Nr. 1059)"

 

Peter Staniczek, Weiterer Stein mit Schwurhand bei Vohenstrauß entdeckt, in "Steinkreuzforschung,  Sammelband Nr. 21, 1994, Herausgeber Rainer H. Schmeissner, Regensburg", http://www.heimat-now.de/d_bau_handkreuze.htm

 

von links nach rechts: NEW 13, NEW 14, NEW 15

 

NEW 14

 

 

 

 

 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3)  Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.  Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.