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NEW 26 Floß 

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Markt Floß, Plößberger Straße, Steinkreuz

 

Das Steinkreuz steht nicht mehr, wie bei Schmeissner zu lesen, "an der Staatsstraße Floß-Schönficht 200 m s der Einfahrt nach Gösen, direkt unterhalb der Straße rechts am Feldrain".

Das große teilweise beschädigte Steinkreuz wurde nach Norden versetzt und hat jetzt seinen Platz in einer kleinen Anlage an der Plößberger Straße bei der Einfahrt nach Gösen (Parkplatz-Anlage) gefunden (Fl.Nr. 865).

Auf der Vorder- und Rückseite befinden sich stark verwitterte, kaum noch erkennbare seltene Relieffiguren, die als Scheren gedeutet wurden.

 

Bei dem Steinkreuz mit starken Verwitterungsspuren ist ein Querbalken beschädigt, auf beiden Seiten befinden sich unten deutlich erkennbare Armstützen . 

 

 

Im Volksmund spricht man vom "Schwedenkreuz". Die Scheren gaben lt Schmeissner auch Anlass zu einer Sage: "An dieser Stelle geriet ein Schneider mit einem Fremden in Streit, in dessen weiterem Verlauf der Flosser Schneider getötet wurde."

Leonhard Bär deutet die Scheren auf dem Steinkreuz in seinem Aufsatz über die Flosser Steinkreuze 1929 eher mythisch, wobei er sich auf einen Artikel in der ´Bayerischen Wochenschrift für Pflege von Heimat und Uolkstum' 1926, Folge 1, beruft.

Harald Fähnrich hält das für Unsinn (Fußnote). Er beschäftigt sich in seinem Aufsatz sehr ausführlich mit dem Steinkreuz, vor allem katastralen Ansatz her.

 

 

Denkmalliste: "Steinkreuz, wohl spätmittelalterlich, mit zwei reliefierten Scheren; bei Parkplatzanlage an der Plößberger Straße außerhalb des Ortes."

 

Literatur:

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze im Flosser Amt, in: Steinkreuzforschung, Studien zur deutschen und internationalen Flurdenkmalforschung, Sammelband Nr. 17 (NF 2), 1990, S. 36-40

M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab und des Stadtkreises Weiden, 12; Leonhard Bär, Über Steinkreuze und Martersäulen, Die Oberpfalz, 1929, S. 34ff;

Sepp Kraus, Herkunft und Alter der Steinkreuzsitte;

 

Harald Fähnrich, Katastrale Untersuchungen zum Steinkreuz in Floß-Nord (Landkreis Neustadt/WN, Oberpfalz, in Steinkreuzforschung, Sammelband Nr. 30 (NF 15), 2005, S. 52-57

Schere im Halbrelief kaum mehr erkennbar (Ostseite)

 

Ansicht von der Plößberger Straße (Westseite), Schere im Halbrelief nicht mehr erkennbar

Sowohl an der Kopfseite als auch an einem Arm befinden sich auf diesem Steinkreuz napfförmige Vertiefungen.

 

   
 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3)  Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.  Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.