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NEW 43 Letzau

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab,

Gemeinde Theisseil, Letzau, Steinkreuz

 

Michael Betz, Weiden, der seine Diplomarbeit 1999 über die Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil verfasste, beschreibt seine Recherchen folgendermaßen:

"Granitkreuz, 105 cm hoch, 80 cm breit; auf der Vorderseite ist eine erhabene Pflugschar mit der Spitze nach unten herausgearbeitet. Am Kreuzfuß ist eine Bruchstelle zu erkennen.
Das Kreuz steht an einem Hohlweg östlich von Letzau am sogenannten „Aspernholz", ca. 100 m rechts von der Staatsstraße Weiden - Vohenstrauß, etwa auf Höhe der Einmündung nach Schammesrieth. Zu erreichen ist es am besten über den Weg gegenüber vom „Sparrer - Wirtshaus".
Am Standort führte der alte Weg von Letzau nach Waldthurn vorbei und es wird erzählt, dass zwei Bauern auf dem Heimweg von der Schmiede in Streit geraten seien und der eine den anderen mit einer Pflugschar erschlagen habe. Ob dies auf Tatsachen beruht kann wohl nie mehr mit Sicherheit geklärt werden. Die gleiche Sage erzählt man sich aber auch von einem Steinkreuz bei Lennesrieth, so dass der Verdacht nahe liegt, dass derartige Sagen erst entstanden, als der eigentliche Grund der Errichtung schon nicht mehr bekannt war.
Vermutlich handelt es sich um ein Sühnekreuz. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand wurde auf diesen Sühnekreuzen das Standessymbol des Ermordeten abgebildet und nicht die Tatwaffe (mündlich, Harald Fähnrich, Schönficht).

 

 Rainer H. Schmeissner erwähnt den Namen "Soldatenkreuz", der bei Betz nicht auftaucht. Möglicherweise liegt eine Verwechslung vor, da sich in der Nähe ein Gedenkstein mit der Inschrift "Soldat Emil Lazarek 1928 - 1945" befindet.
 

Literatur:
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Michael Betz, Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil, Diplomarbeit an der Fachhochschule Weihenstephan, Manuskript 1999 (Michael Betz hat mir freundlicherweise gestattet, seine Texte für diese Website zu verwenden.)

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M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab und des Stadtkreises Weiden, 17;

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Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 196, 

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Illuminatus Wagner, Leuchtenber in Geschichte und sage, 9. Auflage, Buchdruckerei Artur Leonhardt, Weiden 1965, S. 53

 

 

 

Denkmalliste:

Steinkreuz, mit ausgehauener Pflugschar, nachmittelalterlich; östlich am Aspernholz. [Fl.Nr. 83]

 

 

Fotos unten (3): Thomas Lingl, Luhe

 


 

 

 

 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3)  Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.  Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.