Home Nach oben

Blog 

Gästebuch  

 

NEW 74 Wilchenreuth

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab, Gemeinde Theisseil, Wilchenreuth (Gemarkung Edeldorf), Steinkreuz

 

Michael Betz, Weiden, der seine Diplomarbeit 1999 über die Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil verfasste, beschreibt seine Recherchen folgendermaßen:

"Stark verwittertes Granitkreuz, heute nur noch T-förmig; der obere Teil und ein Teil eines Armes fehlen. Das Kreuz ist noch ca. 60 cm hoch und ca. 50 cm breit. Der Kreuzfuß ist ca. 23 cm breit. Auf der Vorderseite scheint etwas herausgearbeitet zu sein, es ist aber nicht mehr zu erkennen, was hier dargestellt ist.
Das Steinkreuz befindet sich in der Nähe der Kreuzung der Verbindungsstraße Wilchenreuth - Edeldorf mit der Kreisstraße Neustadt - Theisseil. Es steht an der
Straße in Richtung Wilchenreuth links hinter dem Straßengraben am Feldrand.
Zeitweise ist es vollständig vom Gras verdeckt.
In einer alten Grenzbeschreibung des Landgerichtes Leuchtenberg aus dem 16. Jahrhundert heißt es „...Von diesem Brunnen hinten am Dorfe Wülchenrieth hinüber zu
einer hohen Martersäule, etlich Kreuz dabei, neben dem Weg, so die von Wülchenrieth gen der Weiden gehen, ..."(11, S. 53, vergleiche Görnitz)
Mit ziemlicher Sicherheit ist dieses Steinkreuz eines der dort erwähnten. Es scheinen also mehrere Kreuze dort gewesen zu sein. Möglicherweise liegen die anderen noch
irgendwo im Boden verborgen und kommen eines Tages zum Vorschein."

Literatur:
bullet

Michael Betz, Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil, Diplomarbeit an der Fachhochschule Weihenstephan, Manuskript 1999 (Michael Betz hat mir freundlicherweise gestattet, seine Texte für diese Website zu verwenden.)

bullet

M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab und des Stadtkreises Weiden, 10;

bullet

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 207/208, 

bullet

Illuminatus Wagner, Leuchtenber in Geschichte und sage, 9. Auflage, Buchdruckerei Artur Leonhardt, Weiden 1965, S. 53

 

 

Denkmalliste:

Steinkreuz, nachmittelalterlich, beschädigt; an der Zufahrt zur Kreisstraße Neustadt - Theisseil. [Fl.Nr. 354]

Gußeisen-Wegweiser, 2. Hälfte 19. Jahrhundert, an der Kreuzung Wilchenreuth. [Fl.Nr. 354]

 


 

   
   
 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3)  Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.  Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.