Home Nach oben

Blog 

Gästebuch  

 

NEW 78 Zeßmannsrieth

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab

Stadt Vohenstrauß, Zeßmannsrieth, Steinkreuz

 

Das gut erhaltene, mächtige Steinkreuz steht südlich des Dorfes Zeßmannsrieth an der Gemeindeverbindungsstraße nach Lämersdorf/Roggenstein, auf der rechten Seite am Feldrain (Gemarkung Waldau, Fl.Nr. 1412).

 

Bei Schmeissner lesen wir: "´Mordkreuz´. -´Die Errichtung desselben steht vielleicht im Zusammenhang mit folgender Begebenheit: Am 30. Januar 1550 kamen zwei Lands­knechte in das Dorf Zeßmannsrieth, um da zu ,garten´ (=betteln). Sie trieben wohl auch mancherlei Unfug, so daß die Bauern ihnen beim Verlassen des Dorfes bewaffnet folgten. Da warfen die beiden die Wehr von sich, fielen auf die Knie und baten um Gotteswillen ihrer zu schonen. Aber die ,erbitterten Bauern haben gemelte beide Landsknechte vor dem Dorf im Feld unbarmherzig zu Tod geschlagen.' Der Fall führte zu Streitigkeiten zwischen Leuchtenberg und Waldau, wie ,Die Oberpfalz' im 33. Jahrgang, S. 97-100, näher ausgeführt hat.´ (Illuminatus Wagner)."

 

In der Denkmalliste wird das Steinkreuz als nachmittelalterlich bezeichnet (nachmittelalterlich; am südlichen Ortsrand.)
 

 

Literatur:
bullet

Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab;

bullet

Illuminatus Wagner, Sühne für Mordtaten (Steinkreuze), 81;

bullet

Die Kunstdenkmäler von Bayern, Bezirksamt Vohenstrauß, 1907, S. 130 (Steinkreuz. Ohne weitere Merkmale, Granit)

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

           

 

 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  [...]