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NEW 78 Zeßmannsrieth
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Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a.d.Waldnaab
Stadt
Vohenstrauß, Zeßmannsrieth, Steinkreuz |
Das gut erhaltene, mächtige
Steinkreuz steht südlich des Dorfes Zeßmannsrieth an der
Gemeindeverbindungsstraße nach Lämersdorf/Roggenstein, auf der rechten
Seite am Feldrain (Gemarkung Waldau, Fl.Nr.
1412).
Bei Schmeissner lesen
wir:
"´Mordkreuz´. -´Die Errichtung desselben steht vielleicht im
Zusammenhang mit folgender Begebenheit: Am 30. Januar 1550 kamen zwei
Landsknechte in das Dorf Zeßmannsrieth, um da zu ,garten´ (=betteln).
Sie trieben wohl auch mancherlei Unfug, so daß die Bauern ihnen beim
Verlassen des Dorfes bewaffnet folgten. Da warfen die beiden die Wehr
von sich, fielen auf die Knie und baten um Gotteswillen ihrer zu
schonen. Aber die ,erbitterten Bauern haben gemelte beide Landsknechte
vor dem Dorf im Feld unbarmherzig zu Tod geschlagen.' Der Fall führte zu
Streitigkeiten zwischen Leuchtenberg und Waldau, wie ,Die Oberpfalz' im
33. Jahrgang, S. 97-100, näher ausgeführt hat.´ (Illuminatus Wagner)."
In der Denkmalliste wird das Steinkreuz als
nachmittelalterlich bezeichnet (nachmittelalterlich; am südlichen
Ortsrand.)
Literatur:
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Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz,
Regensburg 1977, S. 179 ff. Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab; |
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Illuminatus Wagner,
Sühne für Mordtaten (Steinkreuze), 81; |
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Die Kunstdenkmäler von
Bayern, Bezirksamt Vohenstrauß, 1907, S. 130 (Steinkreuz. Ohne weitere
Merkmale, Granit) |
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Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) [...] |
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