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NEW 81 Schammesrieth

Regierungsbezirk Oberpfalz

Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab, Gemeinde Theisseil, Schammesrieth (Gemarkung Letzau), Steinkreuz

 

Michael Betz, Weiden, der seine Diplomarbeit 1999 über die Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil verfasste, beschreibt seine Recherchen folgendermaßen:

"Granitkreuz mit kleeblattähnlicher Form, ca. 80 cm hoch, ca. 60 cm breit und durchschnittlich ca. 20 cm stark. Auf der Vorderseite ist ein Kreuz eingemeißelt. Auffällig ist der relativ breite Kreuzfuß und die kurzen Arme.
Das Kreuz steht etwa 300 m westlich von Schammesrieth an der Straße bei einem Kastanienbaum zusammen mit einer Sitzbank.
Der Landwirt Ludwig Scharl fand das Kreuz beim Ackern auf dem Feld gleich neben seinem Hof (von Letzau her der erste Hof auf der linken Seite). Es war ca. 50 m von der
Straße entfernt, nahe am Weg, der links neben dem Hof entlangführt, im Feld.
Wie Frau Scharl berichtet, war der Stein seit langem bekannt, man glaubte allerdings, daß es sich um einen Grenzstein handelte, weil das eingemeißelte Kreuz sichtbar war. Erst als man der Sache 1992 auf den Grund ging wurde klar, welche Besonderheit hier seit langem verborgen war.
Der Oberpfälzer Waldverein Zweigverein Theisseil / Muglhof nahm sich der Sache an und es wurde nach einem Platz gesucht, wo man das Kreuz wieder aufstellen konnte.
Herr Scharl stellte den Platz beim Kastanienbaum zur Verfügung und das Kreuz wurde zusammen mit einer Sitzbank, die von der Gemeinde Theisseil zur Verfügung gestellt wurde, aufgestellt. An dieser Aktion waren Hans Balk (Vorsitzender des Zweigvereins), Wendelin Bauer, Herbert Doppel, Franz-Josef Lang und Kurt Pleyer beteiligt.  Über die Bedeutung des Kreuzes ist leider nichts überliefert. Vermutlich handelt es sich um ein Sühnekreuz oder aber um ein Unfallkreuz."
 

 

Denkmalliste: kein Eintrag


 

 

 


 

Literatur:
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Michael Betz, Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil, Diplomarbeit an der Fachhochschule Weihenstephan, Manuskript 1999 (Michael Betz hat mir freundlicherweise gestattet, seine Texte für diese Website zu verwenden.)

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M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab und des Stadtkreises Weiden, 23;

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Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz, Regensburg 1977, S. 190, 

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Illuminatus Wagner, Leuchtenber in Geschichte und sage, 9. Auflage, Buchdruckerei Artur Leonhardt, Weiden 1965, S. 53

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Die Arnika, Zeitschrift des Oberpfälzer Waldvereins, 1/1989, S. 54

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Steinkreuzforschung, Mitteilungsblätter 3/93, S. 25/26, Herausgeber: Rainer H. Schmeissner

 

 

 

Text und Bild:Arnika 1/1993, S.54

 

 

 

Denkmalschutzgesetz

II. Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1)  Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
(2)  Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3)  Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.  Die Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.