| |
NEW 81 Schammesrieth
|
Regierungsbezirk Oberpfalz
Landkreis
Neustadt a.d.Waldnaab, Gemeinde
Theisseil, Schammesrieth (Gemarkung
Letzau), Steinkreuz
|
Michael Betz, Weiden, der seine Diplomarbeit 1999
über die Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil verfasste, beschreibt
seine Recherchen folgendermaßen:
"Granitkreuz mit kleeblattähnlicher Form, ca. 80 cm hoch,
ca. 60 cm breit und durchschnittlich ca. 20 cm stark. Auf der
Vorderseite ist ein Kreuz eingemeißelt. Auffällig ist der relativ breite
Kreuzfuß und die kurzen Arme.
Das Kreuz steht etwa 300 m westlich von Schammesrieth an der Straße bei
einem Kastanienbaum zusammen mit einer Sitzbank.
Der Landwirt Ludwig Scharl fand das Kreuz beim Ackern auf dem Feld
gleich neben seinem Hof (von Letzau her der erste Hof auf der linken
Seite). Es war ca. 50 m von der
Straße entfernt, nahe am Weg, der links neben dem Hof entlangführt, im
Feld.
Wie Frau Scharl berichtet, war der Stein seit langem bekannt, man
glaubte allerdings, daß es sich um einen Grenzstein handelte, weil das
eingemeißelte Kreuz sichtbar war. Erst als man der Sache 1992 auf den
Grund ging wurde klar, welche Besonderheit hier seit langem verborgen
war.
Der Oberpfälzer Waldverein Zweigverein Theisseil / Muglhof nahm sich der
Sache an und es wurde nach einem Platz gesucht, wo man das Kreuz wieder
aufstellen konnte.
Herr Scharl stellte den Platz beim Kastanienbaum zur Verfügung und das
Kreuz wurde zusammen mit einer Sitzbank, die von der Gemeinde Theisseil
zur Verfügung gestellt wurde, aufgestellt. An dieser Aktion waren Hans
Balk (Vorsitzender des Zweigvereins), Wendelin Bauer, Herbert Doppel,
Franz-Josef Lang und Kurt Pleyer beteiligt. Über die Bedeutung des
Kreuzes ist leider nichts überliefert. Vermutlich handelt es sich um ein
Sühnekreuz oder aber um ein Unfallkreuz."
Denkmalliste: kein Eintrag
|
|
Literatur:
|
Michael Betz, Flurdenkmäler der Gemeinde Theisseil,
Diplomarbeit an der Fachhochschule Weihenstephan, Manuskript 1999
(Michael Betz hat mir freundlicherweise gestattet, seine Texte für diese
Website zu verwenden.) |
|
M. Hardt, Die Flurdenkmale des Landkreises Neustadt a. d.
Waldnaab und des Stadtkreises Weiden, 23; |
|
Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz,
Regensburg 1977, S. 190, |
|
Illuminatus Wagner,
Leuchtenber in Geschichte und sage, 9. Auflage, Buchdruckerei Artur
Leonhardt, Weiden 1965, S. 53 |
|
Die Arnika, Zeitschrift des
Oberpfälzer Waldvereins, 1/1989, S. 54 |
|
Steinkreuzforschung,
Mitteilungsblätter 3/93, S. 25/26, Herausgeber: Rainer H.
Schmeissner |
|
|
Text und Bild:Arnika 1/1993, S.54
|
|
|
Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine
baurechtliche Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung
erforderlich, so entfällt die Erlaubnis. Die Baugenehmigung und
die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung können
versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Gründe für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. |
|
|
|
|
|