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WEN 11 Am Alten Wasserturm
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Regierungsbezirk Oberpfalz
Kreisfreie
Stadt Weiden in der Oberpfalz
Einfriedung
des Wasserhochbehälters an der B 22, Steinkreuz |
Der sog. alte Wasserturm,
südlich des Butterhofes (links der B 22), ist ein Wasserhochbehälter,
der in den letzten Jahren generalüberholt wurde. In seiner Einfriedung
befinden sich zwei Steinkreuze, die nun wieder fachgerecht aufgestellt
wurden.
Schmeissner beschreibt das Objekt WEN 11 als gut
erhalten, "...weist zwei Reliefs auf: an der S-Seite die Jahreszahl
1473, die stark erhaben aus einem vertieft angebrachten, rechteckigen
Feld hervortritt; und an der Rückseite einen Fisch (waagrecht, deutlich
sichtbar mit Schwanzflossen)".
Beide Kreuze stammen aus der ehemaligen Friedhofsmauer
(Standort Sparkassenzentrum Weiden). Mehr dazu in eigenem Bericht über
die Geschichte der Weidener Steinkreuze.
Denkmalliste: Steinkreuze, eines bez. 1473, beide
innerhalb der Einfriedungdes Wasserhochbehälters an der B 22 [Fl.Nr.
5014/4]
Literatur:
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Rainer H. Schmeissner, Steinkreuze in der Oberpfalz,
Regensburg 1977, S. 281 |
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Michael Hardt, Die
Flurdenkmale des Landkreises Neustadt a. d. Waldnaab und des
Stadtkreises Weiden, SK 12 1956S. 28 |
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G. Hoffer, Flurdenkmäler,
123-126, in: Weiden in der Obepfalz 1971 |
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WEN 11 am alten Standort (Foto: P. Staniczek) |
WEN 11 am alten Standort (Foto: P. Staniczek)
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WEN 11 am neuen Standort (Foto: Thomas Lingl)
Überraschende Entdeckung von
Thomas Lingl:
ein Relief-Fragment im
Fußteil
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WEN 11 - am neuen Standort, Rückseite mit Relief-Fisch,
am Fuß nun ein weiteres
Relief erkennbar, wenn auch nur als Fragment, früher im Boden versteckt
(Foto: Thomas Lingl)
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WEN 11 - am neuen Standort, Ausschnitt:
am Fuß ein weiteres Relief
erkennbar, wenn auch nur als Fragment, das früher im Boden versteckt war
(Foto: Thomas Lingl)
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Denkmalschutzgesetz
II.
Baudenkmäler - Art. 6
Maßnahmen an Baudenkmälern
(1) Wer
1.
Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen
oder
2.
geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann. Wer ein Ensemble verändern will, bedarf der Erlaubnis
nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich
genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild
des Ensembles auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. [...] |
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